ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WÄLDELEHOF KLEINWALSERTAL (inkl. AGBH 2006) Fassung vom 14.04.2024
§ 1 Geltungsbereich: Diese AGB für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
§ 1.1 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen: „Beherberger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“ ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (Familienmitglieder, Freunde etc). „Vertragspartner“ ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. „Beherbergungsvertrag“ ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss/ Anzahlung: Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
§ 3.1 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, den Vertragspartner vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Geldeingang auf dem Konto des Beherbergers zustande.
§ 3.2 Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Zahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für evtl. Geldtransaktionen (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kreditkarten gelten die Bedingungen der Kartenunternehmen. Aktuell bieten wir keine Kartenzahlungsmöglichkeit an.
§ 3.3 Die Anzahlung ist eine Vorauszahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung: Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
§ 4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
§ 4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Stornoregelung: Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
§ 5.1 Erscheint der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, es wurde ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart.
§ 5.2 Hat der Vertragspartner eine Vorauszahlung geleistet (siehe § 3), so bleiben die Räumlichkeiten für die Dauer der dieser Anzahlung entsprechenden Tage reserviert. Ein Anspruch auf Beherbergung besteht nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr.
§ 5.3 Bis 90 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
§ 5.4 Bis 90 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch den Vertragspartner durch einseitige Erklärung ohne Entrichtung einer Stornogebühr aufgelöst werden.
Bei Stornierung zwischen dem 89. und 30. Tag vor dem vereinbarten Ankunftstag sind 40 Prozent des gesamten Arrangementpreises als Stornogebühr zu entrichten.
Bei Stornierung zwischen dem 29. und 7. Tag vor dem vereinbarten Ankunftstag sind 70 Prozent des gesamten Arrangementpreises als Stornogebühr zu entrichten.
Bei Stornierung zwischen dem 6. Tag und dem vereinbarten Ankunftstag sind 90 Prozent des gesamten Arrangementpreises als Stornogebühr zu entrichten.
§ 5.5 Ist eine Anreise zum Beherbergungsbetrieb aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, behördlich angeordnete Verbote) nicht möglich, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der nicht erfolgten Anreise zu bezahlen.
§ 5.6 Ist eine Anreise innerhalb von drei Tagen nach dem gebuchten Aufenthaltsbeginn möglich, lebt die Entgeltzahlungspflicht ab dem ehestmöglichen Anreisetag wieder auf.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft: Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig / sachlich gerechtfertigt ist.
§ 6.1 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
§ 6.2 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners: Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners: Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn oder ihn begleitende Gäste entstanden sind, zu begleichen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
§ 8.1 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder die mit ihm angereisten Gäste verursachen.
§ 8.2 Der Hausordnung (einsehbar unter "Preise & Info") UND den Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung steht dem Beherberger das sofortige Recht auf Vertragskündigung und Räumung der Ferienwohnung frei. Dies befreit den Vertragspartner nicht von der Pflicht zur vollständigen Bezahlung der ursprünglich vereinbarten Leistung.
§ 8.3 Der Wäldelehof ist mit einer Vollschutz-Brandmeldeanlage ausgestattet. Die Aktivierung eines einzelnen Brandmelders löst Feueralarm im gesamten Gebäude aus. Das Gebäude muß dadurch unverzüglich evakuiert werden. Wir stellen für jeden selbstverschuldeten Täuschungsalarm (z.B. durch starke Rauchentwicklung eines Toasters, Rauch durch verbrannte Speisen aus dem Backofen, etc.) 400,- Euro in Rechnung. Weitergehende Schadenersatzansprüche (z.B. anderer Gäste) und/oder zusätzliche Kosten der benachrichtigten Feuerwehr/Polizei sind möglich!
§ 9 Rechte des Beherbergers: Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
§ 9.1 Wird zusätzlicher Service vom Vertragspartners gewünscht, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dies gilt auch für nichtvereinbarte An- und Abreisen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 9.2 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers: Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
§ 11 Haftung für Schäden an eingebrachten Sachen: Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger übergeben sind. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
§ 11.1 Die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
§ 11.2 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit 550 €. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat; oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Mitarbeiter verschuldet wurde.
§ 11.3 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
§ 11.4 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen: Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
§ 12.1 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 12.2 Beachten Sie, daß im Winter überfrorene Stellen auf unserem gesamten Gelände vorhanden sein können! Gefrierendes Tauwasser oder Blitzeis sind eine latente Gefahr. Absperrungen und Warnungen des Beherbergers (Dachlawinen, Eiszapfen, Glätte, etc.) sind jedenfalls strikt zu beachten. Für Schäden an Personen oder Material übernehmen wir bei Erfüllung unserer Räum- und Streupflicht keine Haftung.
§ 13 Rauchen, offenes Feuer und Tierhaltung: Offenes Feuer und Rauchen ist im Haus und auf den Balkonen untersagt.
§ 13.1 Tiere dürfen nicht in den Beherbergungsbetrieb. Der Vertragspartner, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
§ 13.2 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitbringt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
§ 13.3 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung: Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
§ 14.1 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, behördlich angeordnete Verbote) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Vertrages - Vorläufige Auflösung: Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
§ 15.1 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
§ 15.2 Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen.
§ 15.3 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Mitarbeitern oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen oder pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
§ 15.4 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes: Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
§ 16.1 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
§ 16.2 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
§ 16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unvermietbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl: Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
§ 17.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
§ 17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
§ 17.3 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
§ 17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges: Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren haben.
§ 18.1 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
§ 18.2 Im Fall von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
.........
Impressum:
Gerd Heinrich
Wäldelehof Kleinwalsertal
A-6992 Hirschegg, Wäldelestraße 10
Telefon:+43 676 7751169
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